Aushangpflichtige Gesetze

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z.B. durch Aushang oder online). Die Aushangpflicht betrifft demzufolge Arbeitnehmerschutz- und Arbeitnehmerbeteiligungsgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen.

Ziel der Aushangpflicht ist zuerst, den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Dazu muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichtigen Inhalt zu informieren. Es besteht auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intra- oder Internet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen. Nicht ausreichend ist in vielen Fällen ein Hinterlegen sowie Vorhalten im Personal- oder Lohnbüro.

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können schließlich unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die möglicherweise mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Um die hier nachfolgenden aushangpflichtigen Gesetze jedem Arbeitnehmer verfügbar zu machen, genügt es beispielsweise, den QR-Code für diese Seite auszudrucken und an die Stelle zu hängen, an der die Gesetze üblicherweise hängen. Etwaige hier fehlende Aushänge sind weiterhin in Papierform anzubieten.

QR-Code aushangpflichtige Gesetze

Die zentralen aushangpflichtigen Gesetze sind:

1. Allgemeine Gesetze (Branchenunabhängig)

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): §§ 1- 12a, 51, 54, 54a, 57, 61a, 61 b; die Bekanntmachungspflicht umfasst auch zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle (Antidiskriminierungsstelle)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), ab 5 ständigen (betriebsrats-)wahlberechtigten Arbeitnehmern
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): §§ 22, 23, 26
  • Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 611 bis 630 BGB (Dienst-/Arbeitsvertrag)
  • EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Gewerbeordnung (GewO): §§ 105-111
  • Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – lt. § 47 aushangpflichtig, wenn mindestens ein Jugendlicher beschäftigt ist.
  • Kündigunsschutzgesetz (KSchG)
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) – lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten.
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) – lt. § 26 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Nachweisgesetz (NachwG)
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
  • Grundsätze der Prävention – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 (DGUV-R 100-001)
  • Baustellenverordnung (BaustellV), bei der Ausführung von Bauvorhaben

2. Spezialgesetze/-Verordnungen/Branchen- und Tätigkeitsspezifisch

  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – lt. § 35 aushangpflichtig
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) –samt einschlägiger TRBA
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – zudem muss der Arbeitgeber lt. § 6 Abs. 12 ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
  • Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben sowohl einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit als auch der Pausen der Jugendlichen angeeigneter Stelle im Betrieb anzubringen, (§ 48 JArbschG).
  • Im Betrieb geltende Tarifverträge, lt. § 8 TVG.
  • Im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen, lt. § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
  • Bei Heimarbeit ergeben sich weitere Aushangpflichten aus §§ 6 S. 2, 8 und 19 Abs. 2 HAG
  • Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) für alle Betriebe, die den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen anbieten
  • Wahlordnung zum Betriebsrat (WO), Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO), Sprecherausschuss (WOSprAuG) usw.
  • Betriebsvereinbarungen lt. § 77 Abs. 2 BetrVG



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